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Helfen über das eigene Leben hinaus

Foto: Erkeling

Eine Zustiftung kann auch auf testamentarischem Wege erfolgen. Es gibt zwei Möglichkeiten zur Errichtung eines wirksamen Testaments:

Das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament (§ 2247 BGB) und das sogenannte öffentliche Testament, bei dem der Notar Ihren letzten Willen unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Vorschriften in Form einer Urkunde niederlegt (§ 2232 BGB). Gerne beraten wir Sie persönlich durch einen Fachmann.

Alle Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall empfehlen wir eine Beratung durch Ihren Steuerberater. 

Mit Ihrer Testamentsspende zugunsten der Don Bosco JUGEND DRITTE WELT Stiftung geben Sie jungen benachteiligten Menschen eine Zukunft. Sie können über das eigene Leben hinaus Gutes bewirken und dadurch in der Erinnerung und Dankbarkeit des Begünstigten bleiben. Auf ganz besondere Weise können Sie so Ihre Spuren hinterlassen und Ihren Einsatz für die Jugend dieser Welt fortführen.

 

 

Informationen zum dt. Erbschaftsrecht

·         Pflichtteil 

Wen immer Sie in Ihrem Testament bedenken, Ihre nächsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Ehepartner) haben immer Anspruch auf den Pflichtteil. Und das ist jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

·         Änderung

Hier gilt der gesetzliche Grundsatz, dass jedes neue Testament das alte ungültig macht. Ein privates Testament brauchen Sie also nur neu zu schreiben und das alte zu vernichten. Beim öffentlichen Testament gilt die Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht als Widerruf. Danach muß das neue Testament wiederum von einem Notar beglaubigt und beim Amtsgericht hinterlegt werden.

 

·         Privatschriftliches Testament

Ob Sie ein privatschriftliches oder öffentliches Testament abfassen wollen, hängt unter anderem auch davon ab, wie sicher Sie sein können, dass Ihr abgefasstes Testament gefunden wird und die darin abgefassten Willensäußerungen auch umgesetzt werden. Ihr privatschriftliches Testament ist jedoch nur dann wirksam, wenn es handschriftlich abgefaßt und mit dem Vor- und Nachnamen unterschrieben ist. Ort und Datum sollten nicht fehlen.

 

·         Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament schreibt Ihr Notar mit der Schreibmaschine und hinterlegt es nach Ihrer beurkundeten Unterschrift beim Amtsgericht. Das hat zwei entscheidende Vorteile: Der Notar sorgt für einwandfreie Rechtskraft und das Amtsgericht stellt sicher, dass Ihr Testament nicht verloren geht. Die Gebühr für die Beurkundung Ihres Testaments richtet sich nach der Höhe der Erbmasse zum Zeitpunkt der Hinterlegung. Das Amtsgericht erhält für die Hinterlegung 25% der Notargebühren als Hinterlegungsgebühr. Beispiel: Erbmasse 50.000 €, Gebühren etwa 150 €.